Satzung - AC Power Elite Haiger e.V.

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Satzung des AC Power Elite Haiger e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen AC Power Elite Haiger e.V.
(2) Er hat den Sitz in 35708 Haiger
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung, Pflege, Vorbereitung und Ausübung von
• Kraftsport
• Breiten und Freizeitsport

§ 3 Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a
EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen
Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen
Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassistisch Neutral. Die Gleichstellung der Geschlechter und die Inklusion von Menschen mit Behinderung gehören zu den Grundsätzen.





§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf Schriftlichen Antrag. Bei Ablehnung des Antrags ist eine Begründung nicht erforderlich.
(3) Bei Minderjährigen und beschränkt Geschäftsfähigen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Eine solche Zustimmung schließt, im Falle der Aufnahme, auch die Verpflichtung zur Beitragszahlung für minderjährige bzw. beschränkt
Geschäftsfähige und die Zustimmung zur Ausübung des aktiven Sports durch Minderjährige                  

bzw. beschränkt Geschäftsfähige mit ein.

(4) Einzelmitglieder sind:

a. Aktive Mitglieder
b. Passive Mitglieder
c. Ehrenmitglieder

zu a) Aktive Mitglieder können alle sportlichen Angebote und sportliche Leistungen des  Vereins wie z.B. Training, Kurse etc. in Anspruch nehmen und an Wettkämpfen teilnehmen und   zahlen hierfür einen höheren Vereinsbeitrag.

zu b) Passive Mitglieder sind fördernde Mitglieder, zahlen einen niedrigeren Beitrag und können
die unter a) genannten Leistungen nicht in Anspruch nehmen.


zu c)Die Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch Verleihung.

(5) Durch die Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(7) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Kalenderjahres.
(8) Der Verein ist Mitglied des Hessischen Athletenverbandes und des Bundesverbandes Deutscher Kraftdreikämpfer (BVDK). Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände als verbindlich an. Die Mitglieder des Vereins unterwerfen sich durch ihren Beitritt zum Verein den maßgeblichen Satzungen, Ordnungen
und Wettkampfbestimmungen der Verbände. Soweit Verbandsrecht zwingend ist, überträgt der Verein seine Ordnungsgewalt auf den jeweiligen Verband
(9) Aktive Mitglieder, welche bei Wettkämpfen des BVDK startberechtigt sind, haben bei einem  Vereinswechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht. Sie können 1 mal pro Kalenderjahr den Verein mit gültiger Starterlaubnis wechseln. Vereinsbeiträge werden nicht zurückerstattet.




(10) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für mehr als einem Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Hierdurch wir die bestehende Beitragsschuld nicht hinfällig.
(11) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
(12) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(13)  Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen, oder auf Beitragsrückerstattung



§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu entrichten
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Zahlweise bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss.
(3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen festgesetzt werden.
(4) Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.


§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung


§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
(§ 26 BGB) . Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
• Dem/Der ersten Vorsitzenden(1. Vorstand)
• Dem/Der zweiten Vorsitzenden(2. Vorstand)
• Dem/Dem Geschäftsführer/in



(2) Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat vor allem die Aufgabe der:
• Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie das Aufstellen der  Tagesordnung.
• Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
• Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung eines Jahresberichts.
• Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch benennen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2-mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch,  den 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandsitzungen sind beschlussfähig, wenn der 1. Vorstand oder der 2. Vorstand anwesend sind.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
(7) Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung solleinmal jährlich einberufen werden. Die Entlastung des Vorstands mit Neuwahlen findet jedoch erst nach Ablauf von 3 Kalenderjahren statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstandbeantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden durch Veröffentlichung am schwarzen Brett im Vereinsheimunter Einhaltung einer Frist von mindestens 3 Wochen vorher und unter Bezeichnung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch über die örtliche Presse oder im Gemeindeblatt erfolgen.
      Die Tagesordnung soll folgende Punkte erfassen:
a) Geschäftsbericht des Vorsitzenden
b) Bericht der Kassenwarts
c) Bericht des Kassenprüfers
d) Entlastung des Kassenwarts (alle 3 Jahre)
e) Entlastung des Vorstandes (alle 3 Jahre)
f) Neuwahlen des Vorstandes (alle 3 Jahre)
g) Wahl der Kassenprüfer (alle 3 Jahre)
h) Anträge
i) Verschiedene
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung beim ersten Vorsitzenden eingereicht sein, es sei denn, es handelt sich um Anträge des Vorstandes.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der  abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
(7) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(9) (9)Anstehende Wahlen und sonstige Abstimmungen erfolgen offen, es sei denn, dass die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder sich für einen Antrag entscheiden, geheim zu wählen oder abzustimmen.
(10) Bei Wahlen erfolgt bei Stimmengleichheit eine Neuwahl. Bei dieser Nachwahl stehen nur die im 1. Wahlgang stimmengleichen Mitglieder zur Wahl an. Besteht dann noch Stimmengleichheit, entscheidet das los.
(11) Alle Einzelmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind stimmberechtigt. Vorstandsmitglieder müssen volljährig sein.



§ 9 Ordnungen

(1) Ehrenordnung
a) Ehrung von Mitgliedern: Der Verein ehrt aktive und passive Mitglieder für langjährige Mitgliedschaft und besondere Verdienste.
b) Der Verein kann für langjährige ununterbrochene Mitgliedschaft ehren:
• für 25jährige Mitgliedschaft
• für 40jährige Mitgliedschaft
• für 50jährige Mitgliedschaft
c) Ehrenmitglieder:
Zum Ehrenmitglied kann nur eine Person ernannt werden, die sich in langjähriger verantwortlicher Funktion um den Verein verdient gemacht hat, sich durch
außergewöhnliche sportliche Leistungen hervorgetan hat oder sich in besonderem Maße um die Zielsetzung des Vereins bemühte.
d) Ehrenvorsitzender: Zum Ehrenvorsitzenden kann nur eine Person ernannt werden, die sich als langjähriger früherer Vorsitzender des Vereins in außergewöhnlichem Maße verdient gemacht hat.
e) Zu allen Ehrungen werden eine Urkunde und ein kleines Präsent übergeben. Die Ehrenauszeichnung wird durch Beschluss des Vorstands und des Beirats verliehen. Alle Kosten die im Zusammenhang mit Ehrungen anfallen, trägt der Verein.





§ 10 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen eine einfache Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagungsordnungspunkt bereits in der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Ev. Kirchengemeinde Haiger-Allendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.





 
 
Siegener Str. 4 b, 35708 Haiger-Allendorf, Tel.: 02773-72244
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